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Können nicht entrichtete Zakat- und Fitra-Abgaben nachträglich gezahlt werden? Welche Regelung gibt es diesbezüglich?

04.03.2020

Grundsätzlich gilt, dass alle „körperlischen Gottesdienste (Ibâdas)“ nachzuholen sind. Das heißt: Wer Gebete nicht verrichtet hat, muss diese nachholen, und wer nicht gefastet hat, muss nachfasten. Dies betrifft auch eine abgebrochene Umra oder einen abgebrochenen Hadsch.

Bei „materiellen Ibâdas“ ist es anders. Für diese gibt es eine zeitliche Regelung. Jemand, der zakatpflichtig ist und nach Ablauf eines Mondjahres mehr besitzt als den Nisâb-Betrag, muss die Zakat sofort entrichten. Die Fitra-Abgabe zählt ebenfalls zu den „materiellen Ibâdas“ und sollte noch vor dem Eintritt des Festtagsgebet entrichtet werden. Gemäß der Überlieferung des Propheten kann die Fitra-Abgabe zwar auch nach dem Festtagsgebet entrichtet werden, in diesem Fall gilt sie jedoch als eine verspätete Ibâda und eine beliebige Sadaka.

Können nicht entrichtete Zakat- und Fitra-Abgaben nachträglich gezahlt werden? Welche Regelung gibt es diesbezüglich?

4. März 2020

Grundsätzlich gilt, dass alle „körperlischen Gottesdienste (Ibâdas)“ nachzuholen sind. Das heißt: Wer Gebete nicht verrichtet hat, muss diese nachholen, und wer nicht gefastet hat, muss nachfasten. Dies betrifft auch eine abgebrochene Umra oder einen abgebrochenen Hadsch.

Bei „materiellen Ibâdas“ ist es anders. Für diese gibt es eine zeitliche Regelung. Jemand, der zakatpflichtig ist und nach Ablauf eines Mondjahres mehr besitzt als den Nisâb-Betrag, muss die Zakat sofort entrichten. Die Fitra-Abgabe zählt ebenfalls zu den „materiellen Ibâdas“ und sollte noch vor dem Eintritt des Festtagsgebet entrichtet werden. Gemäß der Überlieferung des Propheten kann die Fitra-Abgabe zwar auch nach dem Festtagsgebet entrichtet werden, in diesem Fall gilt sie jedoch als eine verspätete Ibâda und eine beliebige Sadaka.