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Wie ist die Adoption im islamischen Recht geregelt?

04.03.2020

Die im Koran erwähnte Form der Adoption, also die Annahme eines (nichtleiblichen) Kindes, war sowohl in der vorislamischen Zeit als auch in der Frühzeit des Islams gängig. So adoptierte z. B. der Prophet Zayd bin Hâris (s).

Allerdings wurde die Adoption schon bald durch die Herabsendung des folgenden Koranverses verboten: „Sie seien euch noch euere Adoptivsöhne zu eueren leiblichen Söhnen. Das sind (nur) Worte, die ihr im Mund führt.“ (Sure Ahzâb, 33:4) Der Umgang mit Adoptivkindern wurde daraufhin wie folgt geregelt: „Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, dann sind sie eure Brüder in der Religion und eure Schützlinge. (Sure Ahzâb, 33:5)

Vor dieser Offenbarung wurde ein Adoptivkind von seinen Pflegeeltern bezüglich der Herkunft, Heirat, Erbschaft usw. wie ein leibliches Kind behandelt. Diese vorislamische Tradition wurde jedoch aufgehoben, sodass das Adoptivkind im Rahmen der Privatsphäre-Regelungen als nicht zum privaten Kreis gehörend betrachtet wurde.

Wie ist die Adoption im islamischen Recht geregelt?

4. März 2020

Die im Koran erwähnte Form der Adoption, also die Annahme eines (nichtleiblichen) Kindes, war sowohl in der vorislamischen Zeit als auch in der Frühzeit des Islams gängig. So adoptierte z. B. der Prophet Zayd bin Hâris (s).

Allerdings wurde die Adoption schon bald durch die Herabsendung des folgenden Koranverses verboten: „Sie seien euch noch euere Adoptivsöhne zu eueren leiblichen Söhnen. Das sind (nur) Worte, die ihr im Mund führt.“ (Sure Ahzâb, 33:4) Der Umgang mit Adoptivkindern wurde daraufhin wie folgt geregelt: „Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah. Wenn ihr ihre Väter nicht kennt, dann sind sie eure Brüder in der Religion und eure Schützlinge. (Sure Ahzâb, 33:5)

Vor dieser Offenbarung wurde ein Adoptivkind von seinen Pflegeeltern bezüglich der Herkunft, Heirat, Erbschaft usw. wie ein leibliches Kind behandelt. Diese vorislamische Tradition wurde jedoch aufgehoben, sodass das Adoptivkind im Rahmen der Privatsphäre-Regelungen als nicht zum privaten Kreis gehörend betrachtet wurde.