Weitere Beiträge:

Islamrat: Islamfeindlichkeit ist ein Sicherheitsproblem


„Der Islamrat fordert von der Bundesregierung mehr Aufmerksamkeit für ...

weiterlesen

KRM fordert Aufnahme verletzter Kinder aus Gaza


Der Koordinationsrat der Muslime in Deutschland (KRM) dankt den Städten – ...

weiterlesen

Den Dialog in Zeiten der Polarisierung fortsetzen – Begegnung zwischen Deutscher Bischofskonferenz und KRM


Gestern (4. Dezember 2025) hat in Germersheim das jährliche Treffen zwischen ...

weiterlesen

Ergänzung zum Hygienekonzept des KRM zur „Stufenweise Öffnung der Moscheen“ aus Mai 2020 für NRW

14.01.2021

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) 

Vom 7. Januar 2021

Aufgrund der neuen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 passt der Koordinationsrat der Muslime (KRM) sein Hygienekonzept vom Mai 2020 für das Land NRW wie folgt an:

Gottesdienste können in geschlossenen Räumen mit max. 250 Personen und 500 unter freiem Himmel durchgeführt werden.

Die Maskenpflicht gilt sowohl für geschlossene Räume, als auch unter freien Himmel.

Die Moscheen entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.

Lirim Ziberi

Köln, 12.01.2021

Ergänzung zum Hygienekonzept des KRM zur „Stufenweise Öffnung der Moscheen“ aus Mai 2020 für NRW

14. Januar 2021

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) 

Vom 7. Januar 2021

Aufgrund der neuen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 passt der Koordinationsrat der Muslime (KRM) sein Hygienekonzept vom Mai 2020 für das Land NRW wie folgt an:

Gottesdienste können in geschlossenen Räumen mit max. 250 Personen und 500 unter freiem Himmel durchgeführt werden.

Die Maskenpflicht gilt sowohl für geschlossene Räume, als auch unter freien Himmel.

Die Moscheen entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden.

Lirim Ziberi

Köln, 12.01.2021