Es ist nicht erlaubt, durch den Verkauf oder die Abgabe des Fleisches sowie anderer Teile oder Überreste des geschlachteten Opfertieres irgendwelche Einnahmen zu erzielen. Das Opfern ist ein Gottesdienst (Ibâda) und darf nur um Allahs willen vollzogen werden. Das heißt: Wenn der Kurbanpflichtige das Kurbanfleisch zur Verarbeitung bei einem Metzer abgibt, dürfen die anfallenden Verarbeitungskosten nicht durch einen Teil des Fleisches, der Haut oder anderer Teile des Tieres beglichen werden.