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Ist es erlaubt, die Zakat an die eigenen Eltern, Geschwister oder Verwandten zu geben?

04.03.2020

Nach islamischem Recht stehen einige Familienangehörige in der Verantwortung für den Lebensunterhalt der anderen Angehörigen aufzukommen. Dies gilt auch im Armutsfall. Es besteht also die „Nafaka-Pflicht“ (Unterhaltspflicht). Der Familienversorger muss für die eigenen Eltern, Großeltern sowie für die eigenen Kinder und Engelkinder aufkommen. Es ist dem Zakatpflichtigen nicht erlaubt, seine Zakat an die o. g. Personengruppen zu geben, auch nicht an die Ehefrau. Auch im Rahmen eines Scheidungsprozesses darf der Mann seiner Frau nicht von seiner Zakat geben.

 

Die Zakat an die o. g. Personengruppen zu geben würde bedeuten, dass die entrichtete Zakat an den Zakatgebenden zurückfällt. Dies ist jedoch nicht erlaubt.
Nach Abû Hanîfa und Ibn Hanbal ist es nicht zulässig, dass eine Frau ihre Zakat an ihren verarmten Ehemann gibt. Auch in diesem Fall würde die Zakat auf die Zakatzahlende zurückfallen. (Ibn Âbidîn, Rad al-Muhtâr, II/87; Kâsânî, Badâi as-Sanâî, II/40; Maydani, Lubab, 1/156) Die Rechtsgelehrten Abû Yûsuf, Imam Muhammad, Imam Schâfî und Imam Mâlik hingegen sehen es als erlaubt, dass eine Frau ihre Zakat an ihren in Not geratenen Mann gibt. (Abû Dâwûd, Zakat, 44; Talak, 19)

 

Grundsätzlich ist es erlaubt, die Zakat an die eigenen Geschwister, dessen Kinder sowie an die eigenen Onkel und Tanten (mütterlicher- und väterlicherseits) zu geben.

Ist es erlaubt, die Zakat an die eigenen Eltern, Geschwister oder Verwandten zu geben?

4. März 2020

Nach islamischem Recht stehen einige Familienangehörige in der Verantwortung für den Lebensunterhalt der anderen Angehörigen aufzukommen. Dies gilt auch im Armutsfall. Es besteht also die „Nafaka-Pflicht“ (Unterhaltspflicht). Der Familienversorger muss für die eigenen Eltern, Großeltern sowie für die eigenen Kinder und Engelkinder aufkommen. Es ist dem Zakatpflichtigen nicht erlaubt, seine Zakat an die o. g. Personengruppen zu geben, auch nicht an die Ehefrau. Auch im Rahmen eines Scheidungsprozesses darf der Mann seiner Frau nicht von seiner Zakat geben.

 

Die Zakat an die o. g. Personengruppen zu geben würde bedeuten, dass die entrichtete Zakat an den Zakatgebenden zurückfällt. Dies ist jedoch nicht erlaubt.
Nach Abû Hanîfa und Ibn Hanbal ist es nicht zulässig, dass eine Frau ihre Zakat an ihren verarmten Ehemann gibt. Auch in diesem Fall würde die Zakat auf die Zakatzahlende zurückfallen. (Ibn Âbidîn, Rad al-Muhtâr, II/87; Kâsânî, Badâi as-Sanâî, II/40; Maydani, Lubab, 1/156) Die Rechtsgelehrten Abû Yûsuf, Imam Muhammad, Imam Schâfî und Imam Mâlik hingegen sehen es als erlaubt, dass eine Frau ihre Zakat an ihren in Not geratenen Mann gibt. (Abû Dâwûd, Zakat, 44; Talak, 19)

 

Grundsätzlich ist es erlaubt, die Zakat an die eigenen Geschwister, dessen Kinder sowie an die eigenen Onkel und Tanten (mütterlicher- und väterlicherseits) zu geben.