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Ist es erlaubt, für eine andere Person die Umra auszuführen?

04.03.2020

Die islamischen Gottesdienste (Ibâdas) sind dreierlei Art: materiell, körperlich, eine Kombination aus beidem. Bei der Ausführung materieller Ibâdas wie etwa der Zakat, Sadaka oder dem Kurban ist die Beauftragung eines Dritten problemlos möglich. Ibâdas, die mit dem Körper vollzogen werden, z. B. die Gebetswaschung (Wudû), das Gebet (Salâh) oder das Fasten (Sawm) können nur von dem betreffenden Gläubigen selbst durchgeführt werden. Für den Hadsch und die Umra betreffen als eine Kombination aus materieller und körperlicher Ibâda kann nur in Ausnahme- bzw. Sonderfällen sowie im Falle eines freiwilligen Hadsch (nâfila) ein Bevollmächtigter ernannt werden. Ausnahmefälle sind u. a. starke gesundheitliche und lebenslange Einschränkungen, die die Ausführung des Hadsch unmöglich machen, sowie der Tod.

Ein Muslim kann die Belohnung für die Verrichtung einer Ibâda aber zu jeder Zeit jemand anderem widmen, selbst wenn er die Ibâda für sich ausführen möchte.

Im Koran heißt es: „Dass der Mensch nur empfangen wird, worum er sich bemüht“ (Sure Nadschm, 53:39). Der Mensch wird also nur für die Taten belohnt, die er selbst ausgeführt hat. In Bezug auf die Ausführung von Hadsch und Umra durch einen Stellvertreter ist die folgende Überlieferung maßgeblich. Einmal fragte der Prophetengefährte Abû Razin al-Akili (r) den Propheten: „Mein Vater ist sehr alt. Er kann weder am Hadsch noch an der Umra, noch an einem Feldzug teilnehmen. Was sagst du dazu, o Gesandter Allahs?“ Der Prophet antwortete: „Vollziehe du anstelle deiner Mutter und deines Vaters den Hadsch und die Umra.“

Ist es erlaubt, für eine andere Person die Umra auszuführen?

4. März 2020

Die islamischen Gottesdienste (Ibâdas) sind dreierlei Art: materiell, körperlich, eine Kombination aus beidem. Bei der Ausführung materieller Ibâdas wie etwa der Zakat, Sadaka oder dem Kurban ist die Beauftragung eines Dritten problemlos möglich. Ibâdas, die mit dem Körper vollzogen werden, z. B. die Gebetswaschung (Wudû), das Gebet (Salâh) oder das Fasten (Sawm) können nur von dem betreffenden Gläubigen selbst durchgeführt werden. Für den Hadsch und die Umra betreffen als eine Kombination aus materieller und körperlicher Ibâda kann nur in Ausnahme- bzw. Sonderfällen sowie im Falle eines freiwilligen Hadsch (nâfila) ein Bevollmächtigter ernannt werden. Ausnahmefälle sind u. a. starke gesundheitliche und lebenslange Einschränkungen, die die Ausführung des Hadsch unmöglich machen, sowie der Tod.

Ein Muslim kann die Belohnung für die Verrichtung einer Ibâda aber zu jeder Zeit jemand anderem widmen, selbst wenn er die Ibâda für sich ausführen möchte.

Im Koran heißt es: „Dass der Mensch nur empfangen wird, worum er sich bemüht“ (Sure Nadschm, 53:39). Der Mensch wird also nur für die Taten belohnt, die er selbst ausgeführt hat. In Bezug auf die Ausführung von Hadsch und Umra durch einen Stellvertreter ist die folgende Überlieferung maßgeblich. Einmal fragte der Prophetengefährte Abû Razin al-Akili (r) den Propheten: „Mein Vater ist sehr alt. Er kann weder am Hadsch noch an der Umra, noch an einem Feldzug teilnehmen. Was sagst du dazu, o Gesandter Allahs?“ Der Prophet antwortete: „Vollziehe du anstelle deiner Mutter und deines Vaters den Hadsch und die Umra.“