Im Islam gelten fünf Arten von Vermögensgütern als zakatpflichtig, diese sind Edelmetalle wie Gold und Silber, Geld, landwirtschaftliche Produkte, sowie Nutz- und Handelstiere. Allerdings auch nur dann, wenn die folgenden Bedingungen zutreffen:
- Vermögenswert übersteigt die sog. Nisâb-Grenze
- stetig wachsende Vermögensgüter
- die volle Verfügbarkeit des Zakat-Zahlenden über sein Vermögen sowie der volle Besitz der Vermögensgüter
In den folgenden Fällen ist die Entrichtung der Zakat nicht erforderlich:
- private Eigentumswohnung, in der der Zakatpflichtige selbst wohnt
- andere Eigentumswohnungen des Zakatpflichtigen, die z. B. zum Verkauf freigegeben sind oder einer beschlagnahmt wurden und nicht freihändig verkauft werden können.
Zudem entfällt die Zakat im Falle von Schulden, die vom Gläubiger verlangt werden. Diese Schulden können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein, z. B. durch befristete Kaufgeschäfte mit Vermögensgütern, durch Ausleihen von Geldern oder durch die Bürgschaft für andere Personen. Wenn es sich um Schulden handelt, die –
unabhängig ihrem Entstehungsgrund – von Gläubigern angefordert werden können, gilt es zunächst, diese zurückzuzahlen. Wenn der nach Abzug verbleibende Vermögenswert die Nisâb-Grenze nicht überschreitet, entfällt die Zakatpflicht. Die Zakatpflicht entfällt jedoch nicht bei einem „Adak“ (Einlösung eines Gelöbnisses), Sühne- oder Hadsch-Schulden.