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Wie lange hat man Zeit, um die Absicht (Niya) zum Fasten zu fassen? Sollte der Fastende die Absicht auch mündlich sprechen?

04.03.2020

In Bezug auf die zweite Frage kann gesagt werden, dass es reicht, wenn der Fastende die Absicht in seinem Herzen fasst. Das heißt: Wenn der Fastende beispielsweise am Abend vor dem Ramadan-Beginn daran denkt, dass der Ramadan morgen beginnt und er fasten wird, gilt dies bereits als Absicht. Auch die Tatsache, dass der Fastende zum nächtlichen Frühstück (Sahur) aufsteht, gilt als Absicht. Die Absicht mündlich zu aussprechen, ist jedoch wünschenswert (mandub). Grundsätzlich muss vor jeder gottesdienstlichen Handlung eine Absicht gefasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man einen verpflichtendenoder freiwilligen Gottesdienst ausführen möchte. Die Absicht trennt zwischen einer gottesdienstlichen und einer gewöhnlichen Handlung. DerProphet erklärte: „Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jeden Menschen (gebührt), was er beabsichtigt hat.“ [21] Es ist besser, vor demSonnenaufgang oder bereits in der Nacht die Absicht zum Fasten zu fassen. Beim Nachholen von nicht gefasteten Ramadan-Tagen, einem unterbrochenen freiwilligen Fasten, einem Sühne-Fasten oder Gelöbnis-Fasten muss der Fastende bereits in der Nacht oder spätestens vor der Morgendämmerung des folgenden Tages eine konkrete Absicht fassen. Dabei muss er auch erwähnen, was er nachzuholen beabsichtigt. Dies gilt nicht für das Fasten im Ramadan, nicht für das zeitlich festgelegte Gelöbnis-Fasten und auch nicht für jedes freiwillige Fasten. Hier genügt es, die Absicht in der Zeit vom Sonnenuntergang bis spätestens vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst zu haben. Die Fastenabsicht nach der Hälfte des Tagesabschnittes zu fassen,hat nach der Rechtschule der Hanafiya keine Gültigkeit. Gemäß der malikitischen Rechtsschule sollte man die Absicht (zum verpflichtenden oder freiwilligen Fasten) in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und dem letzten Teil der Nacht oder spätestens bis zur Morgendämmerung (Fadschr) des folgenden Tages gefasst haben.
Die schafiitische Rechtsschule sieht vor, dass der Fastende seine Absicht bereits eine Nacht vor dem Fastentag fasst. Dies gilt sowohl für das Pflichtfasten im Ramadan als auch für das Gelöbnis-Fasten und das nachzuholende Fasten. Bei dem freiwilligen Fasten hingegen genügt es, wenn der Fastende seine Absicht bis zur Mittagszeit (zeval-Zeit), also vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst hat. Bei dem Pflichtfasten im Ramadan, dem Gelöbnis-Fasten sowie dem freiwilligen Fasten genügt es, die Absicht folgendermaßen zu formulieren: „Ich beabsichtige, morgen zu fasten/ am morgigen Tag zu fasten/ morgen freiwillig zu fasten.“ Doch vorzüglicher ist, konkret zu benennen, (was und) weshalb man fasten möchte, etwa so: „Ich beabsichtige am morgigen Ramadan-Tag um Allahs willen zu fasten.“

Wie lange hat man Zeit, um die Absicht (Niya) zum Fasten zu fassen? Sollte der Fastende die Absicht auch mündlich sprechen?

4. März 2020

In Bezug auf die zweite Frage kann gesagt werden, dass es reicht, wenn der Fastende die Absicht in seinem Herzen fasst. Das heißt: Wenn der Fastende beispielsweise am Abend vor dem Ramadan-Beginn daran denkt, dass der Ramadan morgen beginnt und er fasten wird, gilt dies bereits als Absicht. Auch die Tatsache, dass der Fastende zum nächtlichen Frühstück (Sahur) aufsteht, gilt als Absicht. Die Absicht mündlich zu aussprechen, ist jedoch wünschenswert (mandub). Grundsätzlich muss vor jeder gottesdienstlichen Handlung eine Absicht gefasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man einen verpflichtendenoder freiwilligen Gottesdienst ausführen möchte. Die Absicht trennt zwischen einer gottesdienstlichen und einer gewöhnlichen Handlung. DerProphet erklärte: „Die Taten sind entsprechend den Absichten, und jeden Menschen (gebührt), was er beabsichtigt hat.“ [21] Es ist besser, vor demSonnenaufgang oder bereits in der Nacht die Absicht zum Fasten zu fassen. Beim Nachholen von nicht gefasteten Ramadan-Tagen, einem unterbrochenen freiwilligen Fasten, einem Sühne-Fasten oder Gelöbnis-Fasten muss der Fastende bereits in der Nacht oder spätestens vor der Morgendämmerung des folgenden Tages eine konkrete Absicht fassen. Dabei muss er auch erwähnen, was er nachzuholen beabsichtigt. Dies gilt nicht für das Fasten im Ramadan, nicht für das zeitlich festgelegte Gelöbnis-Fasten und auch nicht für jedes freiwillige Fasten. Hier genügt es, die Absicht in der Zeit vom Sonnenuntergang bis spätestens vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst zu haben. Die Fastenabsicht nach der Hälfte des Tagesabschnittes zu fassen,hat nach der Rechtschule der Hanafiya keine Gültigkeit. Gemäß der malikitischen Rechtsschule sollte man die Absicht (zum verpflichtenden oder freiwilligen Fasten) in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und dem letzten Teil der Nacht oder spätestens bis zur Morgendämmerung (Fadschr) des folgenden Tages gefasst haben.
Die schafiitische Rechtsschule sieht vor, dass der Fastende seine Absicht bereits eine Nacht vor dem Fastentag fasst. Dies gilt sowohl für das Pflichtfasten im Ramadan als auch für das Gelöbnis-Fasten und das nachzuholende Fasten. Bei dem freiwilligen Fasten hingegen genügt es, wenn der Fastende seine Absicht bis zur Mittagszeit (zeval-Zeit), also vor der Hälfte des folgenden Tagesabschnittes gefasst hat. Bei dem Pflichtfasten im Ramadan, dem Gelöbnis-Fasten sowie dem freiwilligen Fasten genügt es, die Absicht folgendermaßen zu formulieren: „Ich beabsichtige, morgen zu fasten/ am morgigen Tag zu fasten/ morgen freiwillig zu fasten.“ Doch vorzüglicher ist, konkret zu benennen, (was und) weshalb man fasten möchte, etwa so: „Ich beabsichtige am morgigen Ramadan-Tag um Allahs willen zu fasten.“